Unbekannte plündern Grabhügel in St. Goar "Vielleicht ein Superfund, der jetzt zerstört ist"
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Unbekannte plündern Grabhügel in St. Goar "Vielleicht ein Superfund, der jetzt zerstört ist"
Quelle: SWR Aktuell, 26.10.2017
Nachforschungen nach bekannten oder unbekannten Bodendenkmalen
Wer nach Bodendenkmalen forschen möchte, im Besonderen mit dem Ziel Kulturdenkmale zu entdecken, braucht dazu eine Genehmigung. Unbefugten Personen drohen hohe Geldbußen. Jedes Bundesland hat ein eigenes Denkmalschutzgesetz (z.B. Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg §21 Nachforschungen). Darin sind auch die Bußgelder für Grabräuber geregelt. Wer etwa ein Denkmal zerstört oder zerlegt muss mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro rechnen, in weniger drastischen Fällen liegt die Strafe bei bis zu 125.000 Euro.
Raubgräber behindern Forschung in Bötzingen am Kaiserstuhl
(H-JvA) Erst kürzlich berichteten wir hier über die Raubgrabungen in Bötzingen am Kaiserstuhl (BZ: Raubgräber behindern Forschung).
Raubgräber zerstören das archäologische Erbe und vernichten die Existenz ihrer Geschichte. Raubgräber sind in der Regel mit einem Metalldetektor im Gelände unterwegs und suchen ausschließlich nach metallischen Artefakten. Alte Münz- und Schmuckfunde sind hier die begehrtesten Objekte, die sie dann entweder zu Hause in einer Vitrine zur Schau stellen oder in Internetbörsen verkaufen.
Archäologen entgehen durch Raubgrabungen wichtige Informationen und sind unwiederbringlich aus ihrem archäologisch-historischen Kontexten verloren. Den Geschichtsbüchern fehlen als Folge interessante Aufsätze.
Wer mit einem Metalldetektor im Gelände unterwegs sein möchte, benötigt hierzu eine schriftliche Genehmigung des Landesamtes für Denkmalpflege. Diese schriftliche Genehmigung können nur Personen erhalten, die durch das Landesamt für Denkmalpflege (LAD) zum ehrenamtlich Beauftragten bestellt wurden und sich in einer Schulung für die Metallsondenprospektion qualifizieren lassen (siehe: Metallsondenprospektion im Dienst der archäologischen Denkmalpflege).
Zuwiderhandlungen können in Baden-Württemberg gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 DSchG gegebenenfalls sowohl als Ordnungswidrigkeit als auch unter Umständen als Straftat gemäß § 246 StGB verfolgt werden. Funde (§ 27 Abs. 3 DSchG) und Tatwerkzeuge (§ 74 StGB) können gegebenenfalls eingezogen und Geldbußen von bis zu 50.000 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 250.000 Euro verhängt werden (§ 27 Abs. 2 DSchG).
Die Landesdenkmalpflege ist auf ihre Mithilfe angewiesen
(LAD BW) Bitte helfen Sie mit, das Zerstören und Ausplündern von sichtbaren oder noch in der Erde verborgenen archäologischen Denkmalen zu verhindern. Sollten Sie Raubgräber oder Sondengänger in Ortsrandlagen, auf freiem Feld oder im Wald beobachten, verständigen Sie bitte grundsätzlich die Polizei- oder Forstbehörden (in Wäldern ist es grundsätzlich verboten!). Ausnahmsweise können auch Personen im amtlichen Auftrag unterwegs sein, wie beispielsweise Mitarbeiter des Kampfmittelbeseitigungsdienstes oder von der Landesdenkmalpflege beauftragte Privatpersonen. Diese können sich jedoch in aller Regel ausweisen, beziehungsweise sind gemäß ihrem Auftrag verpflichtet, das entsprechende Beauftragungsschreiben mitzuführen. Sie tragen so zum Schutz des kulturellen Erbes bei.